§ Vorschriften §

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

 

12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)

 

 

12.2.1.5.1

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:


 

– Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

– Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,

– Kaninchen Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,

– Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,

– Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,

– Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

– mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,

– mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche

(Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.


 

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

 

Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.

 

 

(Quelle: AVV-TierSchG  12.2.1.5.1)

(Link: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm)

 

 

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